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Steuerberaterin Bianka Pallér

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Steuerberaterin Bianka Pallér Steuerberaterin Bianka Pallér

Kirchplatz 4
64560 Riedstadt-Wolfskehlen
Deutschland

F +49 6158 9179401
info@steuerberaterin-paller.de

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Sachbezüge

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Arbeitgeberdarlehen

Gewährt der Arbeitgeber bzw. in seinem Auftrag ein Dritter dem Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Darlehen, erhält der Arbeitnehmer Zinsvorteile. Wie diese Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern sind, regelt das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 19.5.2015 - IV C 5 - S 2334/07/0009. Das BMF nimmt dabei in erster Linie auf das Schreiben zur Bewertung von Sachbezügen (Schreiben v. 16.5.2013, BStBl I 2013 S. 729) Bezug. Die Regelungen für sonstige Sachbezüge (verbilligte Waren usw.) gelten danach auch für den Bereich der Arbeitgeberdarlehen.

Zinsvorteil

Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist nach dem BMF-Schreiben zu unterscheiden zwischen einer Bewertung nach Maßgabe der für Sachbezüge geltenden Vorschriften und einer Bewertung nach Maßgabe der für Personalrabatte geltenden Vorschriften. In der Praxis kommt es also darauf an, ob ein sonstiger Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen erhält oder ein Bankangestellter unter Berücksichtigung des Rabatt-Freibetrags von € 1080,00.

Besteuerung

Ein Zinsvorteil ist als solcher nur dann zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums € 2.600,00 übersteigt. Die Besteuerung kann entweder über den Lohnsteuerabzug oder pauschal erfolgen.

Keine Arbeitgeberdarlehen

Nicht als steuerpflichtiges Arbeitgeberdarlehen wertet die Finanzverwaltung insbesondere Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlte Auslagenersatzleistungen, Lohnabschläge und Lohnvorschüsse.

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel, die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zum Arbeitslohn. Ebenfalls keine steuerpflichtigen Sachbezüge stellen die vom Arbeitgeber nach gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen usw. dar (R 19.3 Abs. 2 LStR 2023), siehe auch unten: Brillen.

Aufmerksamkeiten

Steuerfrei bleiben typische Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von € 60,00 pro Anlass. Typische Aufmerksamkeiten sind Geschenke wie Bücher, Blumen, CDs zum Geburtstag usw. Barzuwendungen sind hingegen in jeder Höhe steuerpflichtig (R 19.6 LStR 2023).

Benzingutscheine

Seit dem VZ 2022 dürfen Benzingutscheine ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Wird der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber das Recht eingeräumt, bei einer bestimmten oder beliebigen Tankstelle zu tanken, liegt ein Sachbezug vor, der bis zu einem Wert von € 50,00 pro Kalendermonat () steuerfrei ist (Freigrenze, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Bei Überschreiten dieses Betrags unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

Betreuungsleistungen des Arbeitgebers

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steuerfreie Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anbieten. Darunter fallen die Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige (§ 3 Nr. 34a EStG i.d.F. Zollkodex-Anpassungsgesetz). Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei. Eine Höchstbetragsgrenze ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Zudem sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgende Zahlungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von € 600,00 jährlich zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (im Fall einer Behinderung beträgt die Altersgrenze 25), oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers steuerfrei, sofern die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig wird.

Betriebsfeiern/Betriebsausflug

Im Rahmen betrieblicher Feiern gilt es, zwei Grenzen zu beachten:

  • Sachgeschenke, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung überreicht werden und deren Gesamtwert € 60,00 (inklusive Mehrwertsteuer) nicht übersteigt, stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
  • Betragen die Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung je Arbeitnehmerin bzw. je Arbeitnehmer nicht mehr als (ab 2024) € 150,00, gehören diese nicht zum Arbeitslohn (Freigrenze 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ). Bei der Berechnung der Freigrenze sind auch die anteiligen Kosten für die Begleitpersonen des Arbeitnehmers einzurechnen. Als Aufwendungen gelten alle Kosten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (§ 19 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Der Freibetrag gilt je Betriebsveranstaltung bis zu maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 EStG).

Brillen, Bildschirmbrillen

Aufwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für Bildschirmbrillen stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar (siehe auch oben Arbeitsmittel). Dies gilt auch für sonstige für die Bildschirmverarbeitung zur Verfügung gestellte Mittel.

D E F

Fahrtkostenersatzleistungen und Fahrtkostenzuschüsse

Siehe Jobticket, Sammelbeförderung

Ferienhäuser

Sofern ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Erholungszwecke unentgeltlich Ferienhäuser oder Wohnungen zur Verfügung stellt, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Fortbildungsmaßnahmen

Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung liegt vor, wenn sie zur Erweiterung und Vertiefung berufsbezogener Kenntnisse erfolgt. Werden diese Bildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasst und die Kosten von ihm getragen (für Rechnung des Arbeitgebers), so können diese steuerfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Aufwendungen sind z. B. Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für Fachbücher und -zeitschriften, Schreibmaterial, Teilnahme- und Tagungsgebühren, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten der Unterkunft.

G H I

Geburtstagsfeier

Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich der Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dürfen € 150,00 je Teilnehmer nicht überschreiten; Geschenke bis zu einem Gesamtwert von € 50,00 sind in die 150-€-Freigrenze einzubeziehen.

Gelegenheitsgeschenke

Siehe Aufmerksamkeiten

Geschenke, Geschenkgutscheine

Geschenke oder Geschenkgutscheine sind als Sachbezug bis zu einem Wert von € 50,00 pro Kalendermonat steuerfrei (siehe auch oben: Benzingutscheine).

Gesundheitsförderung/Betriebssport

Zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn und stellen auch kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar, soweit sie den Betrag von € 600,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers für den Betriebssport stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar, soweit der Betriebssport nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht wird (z. B. betriebliche Gymnastikräume/-geräte, die vor, während oder nach der Arbeitszeit von den Arbeitnehmern genutzt werden können).

Handy

Die Überlassung eines Mobiltelefons an den Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn das Telefon im Besitz des Arbeitgebers ist und dieser Empfänger und Zahlungspflichtiger der Mobiltelefonrechnungen ist. Die Privatnutzung ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (R 3.45 LStR). Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Handys ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig (§ 3 Nr. 45 EStG). Ein steuerpflichtiger Sachbezug würde aber in der Erstattung der auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer lautenden Rechnung für das Mobiltelefon bestehen.

iPad/iPhone

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen Überlassung eines iPad/iPhones durch den Arbeitgeber sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, siehe auch oben, Handy).

J K L

Jobticket

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 1.1. 2019 ein „Jobticket“ lohnsteuerfrei erhalten. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt.  Abhängig von der gewählten Versteuerungsart der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgt eine Anrechnung des Jobtickets auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Hierzu kann der Arbeitgeber wählen zwischen: einem Pauschalsteuersatz von 15 % unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) oder einem Pauschalsteuersatz von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Kraftfahrzeug

Die private Nutzung eines Betriebs-Pkws durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer stellt einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Bemessungsgrundlage für die monatliche Lohnsteuer ist bei Nutzung eines Betriebs-Pkws mit Verbrennungsmotor ein Betrag in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises, zuzüglich der werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebauten Sonderausstattungen (1-%-Methode). Bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Nutzungspauschalen nur zur Hälfte anzusetzen (hälftiger Bruttolistenpreis § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG); bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern der Bruttolistenpreis nicht mehr als € 60.000 beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Alternativ: Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils mit Fahrtenbuch. Hier ist bei Nutzung eines Hybridelektrofahrzeugs im Rahmen des Nutzungsvorteils nur die Hälfte der Anschaffungskosten anzusetzen; bei Nutzung eines reinen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel der Anschaffungskosten, sofern die Anschaffungskosten brutto € 60.000 nicht übersteigen.

Kindergarten/Kinderbetreuung

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unentgeltlich Einrichtungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form von Kindergärten oder vergleichbarer Einrichtungen zur Verfügung, ist diese Zuwendung gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei (vgl. auch R 3.33 LStR .

Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind steuerfrei. Bei Barzuschüssen muss die zweckentsprechende Verwendung durch einen Originalbeleg nachgewiesen werden, der vom Arbeitgeber aufzubewahren ist.

M N O

Mankogelder

Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie € 16,00 im Monat nicht übersteigen.

Essensmarken

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann Essensmarken (Restaurantschecks) im Wert von € 7,23 ausgeben (Sachbezugswert in Höhe von € 4,13 (2024) zzgl. € 3,10 Verrechnungswert). Zu versteuern ist der Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 4,13 (Wert für 2024), und zwar gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 %, ohne Sozialabgaben. Der Arbeitgeber muss allerdings sicherstellen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer täglich nur einen Essensgutschein einlöst.

Kantinenessen

Verfügt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über eine Kantine, muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer lediglich den Sachbezugswert von € 4,13 (Wert für 2024) versteuern. Der Arbeitgeber kann die Leistung pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) – ohne Sozialabgaben.

P Q R

Parkplatzgestellung

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Parkplatz zur Verfügung, liegt in dem Nutzungsvorteil kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

PC, Notebook

Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

Personalrabatt

Bezieht der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, welcher dieser nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt hat, mit Personalrabatt, stellt der Rabattbetrag einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Personalrabatte können bis zu einem Betrag von € 1.080,00 im Jahr steuerfrei gewährt werden. Die Sachbezüge sind mit 96 % des üblichen Endpreises zu bewerten.

Rabatte von Dritten

Rabatte, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von Dritten erhält und die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sachprämien von Dienstleistungsunternehmen, die der Arbeitnehmer zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren erhält, sind steuerfrei, soweit der Wert der Prämien € 1.080,00 im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 38 EStG).

S T U

Sammelbeförderung

Aufwendungen des Arbeitgebers für eine unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel sind steuerfreier Sachbezug, wenn die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG).

Die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung ist z. B. in den Fällen anzunehmen, in denen:

  1. die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder
  2. der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfordert (vgl. R 3.32 LStR 2015)

V W X

Keine Einträge vorhanden.

Y Z

Keine Einträge vorhanden.

Stand: 1. Januar 2024

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